Unerlaubte Bischofsweihen in Ecône – Exkommunikation

Am 1. Juli 2026 wurden in Ecône (Schweiz) vier Priester der Priesterbruderschaft St. Pius X. ohne päpstliches Mandat und gegen den ausdrücklichen Willen des Heiligen Vaters zu Bischöfen geweiht. Auf dem Gebiet des Bistums Regensburg befindet sich in Zaitzkofen das Priesterseminar der im Jahr 1970 vom damaligen Generalsuperior des Spiritaner-Ordens und ehemaligen Bischofs von Dakar im Senegal und Tulle in Frankreich, Erzbischof Marcel Lefebvre, gegründeten Priester-bruderschaft. Um Klarheit bezüglich des kirchenrechtlichen Status dieser Bruderschaft und ihrer Anhänger herzustellen, wird hier im Folgenden die Reaktion des Heiligen Stuhls auf die unerlaubten Weihen dokumentiert.

Die Spendung des Sakraments der Buße durch die Priester der Bruderschaft St. Pius X. verliert ihre Gültigkeit. Den Gläubigen wird aus pastoraler Sorge dringend abgeraten, nach Zaitzkofen zu fahren, um die Heilige Messe zu feiern und stattdessen das Angebot von Priestern und Gemeinschaften zu nutzen, die in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen (z.B. Priesterbruderschaft St. Petrus).
Alle Gläubigen, die die Liturgie in der außerordentlichen Form des römischen Ritus feiern möchten, haben dafür im Bistum Regensburg an vielen Orten die Möglichkeit. Die Messorte finden Sie unter www.roemische-messe-regensburg.de

DEKRET

Trotz der an den Generaloberen der Priesterbruderschaft St. Pius X. gerichteten Warnungen hat Bischof Alfonso de Galarreta durch die Bischofsweihe von vier Priestern ohne päpstliches Mandat und gegen den Willen des Papstes einen schismatischen Akt begangen und sich damit „ipso facto“ die in can. 1387 und can. 1364 § 1 des Codex Iuris Canonici (CIC) von 2021 vorgesehenen Strafen zugezogen.
Ich stelle daher mit allen rechtlichen Wirkungen fest, dass sowohl der oben genannte Bischof Alfonso de Galarreta als auch Pascal Schreiber, Michael Goldade, Michel Poinsinet de Sivry und Marc Hanappier „ipso facto“ sich die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe („latae sententiae“) zugezogen haben.
Ich stelle ferner fest, dass sich Bischof Bernard Fellay, der als Mitkonsekrator direkt an der liturgischen Feier teilgenommen und sich damit öffentlich dem schismatischen Akt angeschlossen hat, die in can. 1364 § 1 des Codex Iuris Canonici von 2021 vorgesehene Tatstrafe („latae sententiae“) der Exkommunikation zugezogen hat.
Die Kleriker und die gläubigen Laien werden hiermit ermahnt, sich nicht dem Schisma der Priesterbruderschaft St. Pius X. anzuschließen, da sie sich damit „ipso facto“ die Tatstrafe („latae sententiae“) der Exkommunikation zuziehen würden.

Aus dem Gebäude des Dikasteriums, 2. Juli 2026

Victor M. Card. Fernández
Präfekt

John J. Kennedy
Titularerzbischof von Absorus
Sekretär der Disziplinarsektion

Prälat Armando Matteo
Sekretär der doktrinären Sektion

ERLÄUTERNDE ANMERKUNG

Seit der Zeit des heiligen Papstes Paul VI. bis hin zu den jüngsten Gesprächen, die vor kurzem in diesem Dikasterium geführt wurden, haben sich die zahlreichen Versuche, die Anhänger der von Msgr. Marcel Lefebvre gegründeten Bewegung wieder in die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche zu führen, als erfolglos erwiesen. Diese Situation hat sich durch die jüngsten Bischofsweihen, die ohne päpstliches Mandat, gegen den Willen des Heiligen Vaters, unter offener Verletzung des kanonischen Rechts vollzogen wurden, weiter verschärft. Daher hält es dieses Dikasterium in getreuer Ausübung der ihm anvertrauten Aufgaben für notwendig, darauf hinzuweisen, dass diese Handlung den Straftatbestand des Schismas erfüllt und kanonische Konsequenzen für die beteiligten Geistlichen und Laien nach sich zieht. Wie bereits 1988 erklärt wurde, stellt „ein solcher Ungehorsam – der eine faktische Ablehnung des römischen Primats mit sich bringt – einen schismatischen Akt dar“ (vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben „Ecclesia Die“, 3).

Diesbezüglich gilt fortan:
• Geistliche, die der Priesterbruderschaft St. Pius X. angehören, befinden sich im Schisma und sind daher als Schismatiker zu betrachten (vgl. „Ecclesia Dei“, 5 c; Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erläuterung zur Exkommunikation wegen Schismas, der sich die Anhänger der Bewegung von Bischof Marcel Lefebvre schuldig machen, 24. August 1996, 5–6); sie ziehen sich damit die gesetzlich vorgeschriebene Exkommunikation zu (Canon 1364 § 1 CIC).
• Was die gläubigen Laien betrifft, so gelten diejenigen als schismatisch und exkommuniziert, die sich formell der Priesterbruderschaft St. Pius X. unter den Bedingungen anschließen, die in der Erläuterung des Päpstlichen Rates für Gesetzestexte aus dem Jahr 1996 (vgl. ebenda, 7, s.u.) festgelegt sind, die nach wie vor in Kraft ist und die sich dieses Dikasterium zu eigen macht.

Schließlich wird das heilige Volk Gottes darauf hingewiesen, dass die geistlichen Amtsträger der Priesterbruderschaft St. Pius X. die Sakramente unrechtmäßig spenden und dass das von ihnen gespendete Sakrament der Buße sowie die von ihnen assistierten Eheschließungen ungültig sind.

Die Kirche wird als fürsorgliche Mutter all jene, die zur vollen Gemeinschaft zurückkehren möchten, mit aufrichtiger Zuneigung und lebendiger Fürsorge aufnehmen. Die Apostolischen Nuntien werden Verfahren festlegen, auf die die Ordinarien in den verschiedenen Fällen zurückgreifen können.

Schließlich werden alle Gläubigen aufgefordert, fest in der Gemeinschaft mit dem Papst, mit den mit ihm in Gemeinschaft stehenden Bischöfen und mit der gesamten Kirche zu verbleiben (vgl. „Lumen Gentium“, 22; can. 751 CIC) und sich der Teilnahme an den von der oben genannten Priesterbruderschaft St. Pius X. organisierten Zelebrationen und Aktivitäten zu enthalten.

Aus dem Gebäude des Dikasteriums, 2. Juli 2026

Victor M. Card. Fernández
Präfekt

John J. Kennedy
Titularerzbischof von Absorus
Sekretär der Disziplinarsektion

Prälat Armando Matteo
Sekretärder doktrinären Sektion